Beiträge an Vereine und Körperschaften

Der Termin für die Abgabe der Beitragsgesuche ist jeweils der 30. September des Vorjahres. Die Vereine...

Veröffentlichungsdatum:

01.09.2023

Lesedauer

2 Minuten

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Der Termin für die Abgabe der Beitragsgesuche ist jeweils der 30. September des Vorjahres.
Die Vereine werden schriftlich darüber informiert, ob und in welchem Maße die Verwaltung einen Beitrag gewährt hat.

Laufende Beiträge

darunter verstehen sich alle wiederkehrenden Zuwendungen an Dritte, um deren Tätigkeit aufgrund eines entsprechenden Programms zu unterstützen.
Laufende Beiträge werden nach Gewährung gleich liquidiert, wobei anzumerken ist, dass die Liquidierung nur dann erfolgen kann, falls alle nötigen Unterlagen vorliegen.


Einmalige Beiträge

darunter sind jene Zuwendungen an Dritte zu verstehen, die nicht vorhersehbar sind oder außerordentlichen und nicht wiederkehrenden Charakter haben. Diese Form der Zuwendung dient dem Empfänger nicht zur Schaffung von Vermögen.
Einmalige Beiträge werden nur mehr gegen Vorlage folgender Unterlagen liquidiert:

  • Schriftliches Ansuchen zur Liquidierung
  • Quittierten Rechnungen
  • Erklärung des gesetzlichen Vertreters des Vereins, der Körperschaft oder des Komitees, dass die zum Beitrag zugelassene Ausgabe tatsächlich getätigt wurde und die bestrittenen Kosten höher bzw. mindestens so hoch sind als die von der Gemeinden und von anderen öffentlichen Körperschaften gewährten Beiträge, und, dass bei der Verwirklichung des Vorhabens alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten worden sind.

Investitionsbeiträge

darunter sind jene Zuwendungen zu verstehen, die dem Empfänger zur Schaffung von Vermögen dienen und den Bau, den Ankauf oder die außerordentliche Instandhaltung von Vermögensgütern betreffen.
Investitionsbeiträge werden nur mehr gegen Vorlage folgender Unterlagen liquidiert:

  • Schriftliches Ansuchen zur Liquidierung
  • Quittierten Rechnungen
  • Erklärung des gesetzlichen Vertreters des Vereins, der Körperschaft oder des Komitees, dass die zum Beitrag zugelassene Ausgabe tatsächlich getätigt wurde und die bestrittenen Kosten höher bzw. mindestens so hoch sind als die von der Gemeinden und von anderen öffentlichen Körperschaften gewährten Beiträge, und, dass bei der Verwirklichung des Vorhabens alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten worden sind.

Schaffung von Vermögensgütern zugunsten Dritter

darunter sind alle Maßnahmen und Ausgaben im öffentlichen Interesse zu verstehen, die die Gemeindeverwaltung in Bezug auf ein Vermögensgut abwickelt, das nicht im Eigentum der Gemeinde ist oder verbleibt.


Sachleistungen

darunter ist die Überlassung von gemeindeeigenen Liegenschaften oder die Zurverfügungstellung von Diensten zu verstehen.


Kontrollen

Es können Stichprobekontrollen unter den Beitragsempfängern durchgeführt werden, welche verpflichtet sind die eventuell angeforderte Unterlagen vorzulegen.


Kontakt

Sekretariat und Gemeinschaftsdienste

WALTHER-VON-DER-VOGELWEIDE-STR. 30/A, 39040 LAJEN+39 0471 655 613info@lajen.eu

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Zuletzt aktualisiert: 08.05.2024, 11:50 Uhr

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