Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

Alle Informationen zur Einzahlung der GIS

Veröffentlichungsdatum:

31.12.2022

Lesedauer

7 Minuten

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Beschreibung


Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3

Beschluss zur Festlegung der Steuersätze

Beschluss zur Festlegung des Verkehrswertes der Baugründe


Fälligkeit: 16. Juni & 16. Dezember

Wofür ist die GIS (Gemeindeimmobiliensteuer) geschuldet?

Die GIS muss für Gebäude und Baugründe bezahlt werden.


Für welchen Zeitraum ist die GIS geschuldet?

Die GIS wird für Kalenderjahre im Verhältnis zum Anteil und für die Anzahl der Monate des Jahres geschuldet, in denen das Gebäude oder der Baugrund besessen wurden. Der Besitz über mindestens 15 Tage wird als ganzer Monat gerechnet.


Wer muss die GIS bezahlen?

  • Die Eigentümer oder die Inhaber von dinglichen Rechten (= Fruchtgenuss, Nutzungs-, Wohn-, Überbaurecht);
  • Der Ehemann/die Ehefrau, dem/der die eheliche Wohnung mit richterlicher Verfügung der gerichtlichen Trennung, der Annullierung, der Auflösung oder des Erlöschens der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe zugewiesen wurde;
  • Der Elternteil, dem die Wohnung mit richterlicher Verfügung die Anvertrauung des Kindes oder der Kinder zugewiesen wurde
  • Der Leasingnehmer für geleaste Immobilien, auch wenn sie erst geplant sind oder sich erst im Bau befinden;
  • der Konzessionsinhaber von Domänenvermögen;
  • Ausgedinge/Unterhaltspflicht: Der Hofübergeber und seine Ehefrau müssen die GIS für jene Räume bezahlen, die sie tatsächlich bewohnen. 

Innerhalb wann muss die GIS eingezahlt werden?

Die erste Rate muss innerhalb 16. Juni, die zweite Rate muss innerhalb 16. Dezember eingezahlt werden. Fällt der Stichtag auf einen Feiertag, ist die Einzahlungsfrist von rechts wegen auf den ersten darauffolgenden Werktag verlängert. Für die Einzahlung muss das Formular F24 verwendet werden.

Zahlungen aus dem Ausland: Banküberweisung auf folgendes Konto der Gemeinde Lajen:
IBAN: IT 32 T 08113 58470 000300008206 SWIFT Code: RZSBIT21013

Freiwillig Berichtigung: Vergisst der Steuerzahler die Steuer innerhalb der Fälligkeit zu zahlen, so kann die freiwillige Berichtigung angewandt werden (Artikel 13 des GvD Nr. 472/1997). Zusätzlich zur Steuer sind die Strafen und Zinsen zu entrichten.


GIS - Kodexe:

Besonders zu beachten ist die korrekte Angabe des richtigen Gemeindekodex E420 für Lajen und des jeweiligen Steuerkodex:

  • Kodex 3980: Hauptwohnung samt Zubehör
  • Kodex 3981: landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude und Urlaub auf den Bauernhof
  • Kodex 3982: Baugründe
  • Kodex 3983: alle anderen Immobilien (Außer Kategorie D)
  • Kodex 3984: Immobilien Kategorie D
  • Kodex 3985: Zinsen
  • Kodex 3986: Strafen

Detaillierte Erklärungen

Wohngebäude und Zubehör

Für die Anwendung der versch. Steuerbegünstigungen gelten als Zubehöre Immobilieneinheiten der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach) im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie. Darüber hinaus unterliegen sie dem ordentlichen Steuersatz.

Hauptwohnung
    • Steuersatz: 0,4% (Art. 9, Abs. 2 LG 3/2014)
    • Freibetrag: 900,00 Euro (Punkt 2 Ratsbeschluss Steuersätze)
    • zusätzliche Freibeträge laut Familienzusammensetzung: siehe Art. 10 LG 3/2014

Als Hauptwohnung gilt nur die Immobilieneinheit samt Zubehör, in welcher der Steuerpflichtige und seine Familiengemeinschaft den ständigen Aufenthalt und den melde-amtlichen Wohnsitz haben. Der Katasterwert der Hauptwohnung und des Zubehörs wird mit dem dem genannten Steuersatz besteuert, mit Abzug der Freibeträge. Aufgrund der Höhe des Freibetrags ist mit sehr wenigen Ausnahmen für die Hauptwohnung keine Steuer geschuldet.

Der Hauptwohnung gleichgestellte sind Wohnungen mit Zubehör im Besitz von Seniorinnen/Senioren oder Menschen mit Behinderung aufgrund des Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes, welche ihren Wohnsitz wegen dauerhafter Unterbringung in Wohn- oder Pflegeheime verlegen müssen, vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet (Art. 5 LG 3/ö2014).

Wohnungen in Nutzungsleihe (Art. 1/a Verordnung)
    • Steuersatz: 0,5% (Punkt 3/a Ratsbeschluss Steuersätze)
Wohnungen samt Zubehör, die Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Mietwohnungen (Art. 1/b Verordnung)
    • Steuersatz: 0,5% (Punkt 3/b Ratsbeschluss Steuersätze)
Wohnungen und deren Zubehör, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind, sofern der Mieter dort seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Privatzimmervermietung (Art. 1/c Verordnung)
    • Steuersatz: 0,56% (Punkt 3/b Ratsbeschluss Steuersätze)
Gebäude, die vorwiegend zur Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen verwendet werden, sowie deren Zubehör. Die Steuererleichterung wird nicht auf Wohnungen der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt. Wird die Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt, gilt der begünstigte Steuersatz nur für den Zeitabschnitt der Ausübung laut Meldung an die Gemeinde.

Urlaub auf dem Bauernhof (Art. 9, Abs. 4 LG 3/2014)
Steuersatz je nach Erschwernispunkten des landwirtschaftlichen Betriebes:
    • 0 – 39 Erschwernispunkte: 0,56%
    • 40 – 74 Erschwernispunkte: 0,3%
    • ab 75 Erschwernispunkten: befreit
Gebäude samt Zubehör, welche für „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeit laut LG 7/2008 genutzt werden. Wird die Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt, gilt der begünstigte Steuersatz nur für den Zeitabschnitt der Ausübung laut Meldung an die Gemeinde.

Mitarbeiterwohnungen in der Landwirtschaft (Art. 9, Abs. 5 LG 3/2014)
    • Steuersatz: 0,2%
Dies gilt auch wenn diese Gebäudeeinheiten in einer der Kategorien der Gruppe A, mit Ausnahme der Kategorien A/1, A/7, A/8 und A/9, eingetragen sind. Eine Wohnung gilt für das gesamte betreffende Steuerjahr als landwirtschaftlich zweckgebundenes Gebäude, wenn sie ausschließlich von den genannten landwirtschaftlichen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und für mindestens 40 Tage im Jahr bewohnt wird.

Dienstwohnungen (Art. 10, Abs. 4 LG 3/2014)
    • Ordentlicher Steuersatz: 0,76% (Punkt 1 Ratsbeschluss Steuersätze)
    • Freibetrag: 900,00 Euro (Punkt 2 Ratsbeschluss Steuersätze)
Wohnungen, die Eigentum eines Unternehmens sind, in denen ein Inhaber des Unternehmens oder auch Gesellschafter desselben samt Familiengemeinschaft den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Andere Wohnungen und Zubehöre (Art. 2, Abs. 2 a-m Verordnung)
    • Ordentlicher Steuersatz: 0,76% (Punkt 1 Ratsbeschluss Steuersätze)
Wohnungen und Zubehöre, für welche das Landesgesetz 3/2014 beziehungsweise die Verordnung keine begünstigten Steuersätze vorsehen und für welche einer der Tatbestände für die Nichtanwendung des erhöhten Steuersatzes laut Art. 2, Buchstaben a) bis m) der Verordnung zutrifft.

Zur Verfügung stehende Wohnungen (Art. 2, Abs. 1 Verordnung)
    • Erhöhter Steuersatz: 1,3% (Punkt 4 Ratsbeschluss Steuersätze)
Wohnungen und Zubehöre, für welche das Landesgesetz 3/2014 beziehungsweise die Verordnung keine begünstigten Steuersätze vorsehen und für welche keiner der Tatbestände für die Nichtanwendung des erhöhten Steuersatzes laut Art. 2 der Verordnung zutrifft.


Nicht-Wohngebäude

Gastronomie, Hotellerie, Handwerk, Handel, Gewerbe, Industrie
    • Steuersatz: 0,56% (Art. 9, Abs. 3 LG 3/2014)
Gilt für die Gebäude der Katasterkategorien C/1, C/3 und D (mit Ausnahme D/5 Banken/Versicherungen, die dem ordentlichen Steuersatz unterliegen).

Andere Nicht-Wohngebäude
    • Ordentlicher Steuersatz: 0,76% (Punkt 1 Ratsbeschluss Steuersätze)
Alle Immobilien, die nicht in eine der oben beschriebenen Kategorien fallen werden mit dem ordentlichen Steuersatz besteuert.


Baugründe (Art. 4, Abs. 1/d LG 3/2014)

    • Ordentlicher Steuersatz: 0,76% (Punkt 1 Ratsbeschluss Steuersätze)
Als Besteuerungsgrundlage dient der Marktwert bzw. der mit Beschluss des Gemeindeausschusses festgelegte Verkehrswert.
Als Baugrund gilt die Fläche, die laut dem endgültig genehmigten und im Amtsblatt der Region veröffentlichten und in Kraft getretenen Gemeindebauleitplan bzw. dessen Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne.
Als Grundlage zur Berechnung der Steuer wird auch in den folgenden Fällen der Wert des Baugrundes herangezogen:
    • Bei baulicher Verwendung eines Grundstückes;
    • Bei Abbruch eines Gebäudes;
    • Bei Wiedergewinnungsarbeiten gemäß Artikel 59, Absatz 1, Buchstabe c), d) und e) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung.
Die in den Katasterkategorien F/3 und F/4 eingetragenen Gebäude sind bis zu deren definitiven Eintragung im Kataster dem Baugrund gleichgestellt.

Fläche (z.B. Garten) als Zubehör des Hauses: als Bestandteil des Gebäudes gelten die vom Bau besetzte Fläche und die Zubehörsfläche, sofern sie katasterrechtlich daran geklammert und in der Berechnung des Gebäudeertrags eingeschlossen sind. Fehlt die eben genannte Klammerung, wird die Zubehörsfläche als Baugrund besteuert.


Besondere Bestimmungen

Steuerbefreiungen (Art. 11 LG 3/2014)
    • Gebäude der öffentlicher Körperschaften und der Sanität (nicht befreit sind Wohnungen des Wohnbauinstituts)
    • Die Gebäude der Katasterkategorien E/1 bis E/9 und B/7
    • Gebäude für die Ausübung des Kultus
    • Alters- und Pflegeheime und ähnliche Strukturen
    • Gebäude mit landwirtschaftlicher Zweckbestimmung
    • Schulgebäude u.a.m.

Reduzierung um 50% der Besteuerungsgrundlage (Art. 8, Abs. 6 LG 3/2014)
    • Denkmalgeschützte Baueinheiten
    • Als unbewohnbar oder unbenutzbar erklärte Baueinheiten (mit Einschränkung auf einen Zeitraum von 3 Jahren für Gebäude im verbauten Ortskern)

Änderungsmeldungen (Art. 6 Verordnung)
Jede Änderung bzgl. Eigentums-, Vertrags-, Wohn- oder Familiensituation, welche sich auf die Berechnung der geschuldeten Steuer auswirkt, sollte unverzüglich nach Eintreten der Gemeinde mitgeteilt werden, damit diese die Vorausberechnung zu den jeweiligen Fälligkeiten korrekt erstellen kann.
Wird die Meldung nicht innerhalb des 30. Juni des Folgejahres gemacht, verfallen die davon abhängigen Steuererleichterungen.
Bei Todesfällen müssen die Erben die Steuerposition des/r Verstorbenen abschließen und ihre eigene eröffnen.


Kontakt

Steuern und Gebühren

WALTHER-VON-DER-VOGELWEIDE-STR. 30/A, 39040 LAJEN+39 0471 656 459info@lajen.eu

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 06.10.2026, 10:16 Uhr

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