Wohngebäude und Zubehör
Für die Anwendung der versch. Steuerbegünstigungen gelten als Zubehöre Immobilieneinheiten der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach) im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie. Darüber hinaus unterliegen sie dem ordentlichen Steuersatz.
Hauptwohnung
• Steuersatz: 0,4% (Art. 9, Abs. 2 LG 3/2014)
• Freibetrag: 900,00 Euro (Punkt 2 Ratsbeschluss Steuersätze)
• zusätzliche Freibeträge laut Familienzusammensetzung: siehe Art. 10 LG 3/2014
Als Hauptwohnung gilt nur die Immobilieneinheit samt Zubehör, in welcher der Steuerpflichtige und seine Familiengemeinschaft den ständigen Aufenthalt und den melde-amtlichen Wohnsitz haben. Der Katasterwert der Hauptwohnung und des Zubehörs wird mit dem dem genannten Steuersatz besteuert, mit Abzug der Freibeträge. Aufgrund der Höhe des Freibetrags ist mit sehr wenigen Ausnahmen für die Hauptwohnung keine Steuer geschuldet.
Der Hauptwohnung gleichgestellte sind Wohnungen mit Zubehör im Besitz von Seniorinnen/Senioren oder Menschen mit Behinderung aufgrund des Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes, welche ihren Wohnsitz wegen dauerhafter Unterbringung in Wohn- oder Pflegeheime verlegen müssen, vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet (Art. 5 LG 3/ö2014).
Wohnungen in Nutzungsleihe (Art. 1/a Verordnung)
• Steuersatz: 0,5% (Punkt 3/a Ratsbeschluss Steuersätze)
Wohnungen samt Zubehör, die Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Mietwohnungen (Art. 1/b Verordnung)
• Steuersatz: 0,5% (Punkt 3/b Ratsbeschluss Steuersätze)
Wohnungen und deren Zubehör, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind, sofern der Mieter dort seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Privatzimmervermietung (Art. 1/c Verordnung)
• Steuersatz: 0,56% (Punkt 3/b Ratsbeschluss Steuersätze)
Gebäude, die vorwiegend zur Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen verwendet werden, sowie deren Zubehör. Die Steuererleichterung wird nicht auf Wohnungen der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt. Wird die Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt, gilt der begünstigte Steuersatz nur für den Zeitabschnitt der Ausübung laut Meldung an die Gemeinde.
Urlaub auf dem Bauernhof (Art. 9, Abs. 4 LG 3/2014)
Steuersatz je nach Erschwernispunkten des landwirtschaftlichen Betriebes:
• 0 – 39 Erschwernispunkte: 0,56%
• 40 – 74 Erschwernispunkte: 0,3%
• ab 75 Erschwernispunkten: befreit
Gebäude samt Zubehör, welche für „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeit laut LG 7/2008 genutzt werden. Wird die Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt, gilt der begünstigte Steuersatz nur für den Zeitabschnitt der Ausübung laut Meldung an die Gemeinde.
Mitarbeiterwohnungen in der Landwirtschaft (Art. 9, Abs. 5 LG 3/2014)
• Steuersatz: 0,2%
Dies gilt auch wenn diese Gebäudeeinheiten in einer der Kategorien der Gruppe A, mit Ausnahme der Kategorien A/1, A/7, A/8 und A/9, eingetragen sind. Eine Wohnung gilt für das gesamte betreffende Steuerjahr als landwirtschaftlich zweckgebundenes Gebäude, wenn sie ausschließlich von den genannten landwirtschaftlichen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und für mindestens 40 Tage im Jahr bewohnt wird.
Dienstwohnungen (Art. 10, Abs. 4 LG 3/2014)
• Ordentlicher Steuersatz: 0,76% (Punkt 1 Ratsbeschluss Steuersätze)
• Freibetrag: 900,00 Euro (Punkt 2 Ratsbeschluss Steuersätze)
Wohnungen, die Eigentum eines Unternehmens sind, in denen ein Inhaber des Unternehmens oder auch Gesellschafter desselben samt Familiengemeinschaft den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Andere Wohnungen und Zubehöre (Art. 2, Abs. 2 a-m Verordnung)
• Ordentlicher Steuersatz: 0,76% (Punkt 1 Ratsbeschluss Steuersätze)
Wohnungen und Zubehöre, für welche das Landesgesetz 3/2014 beziehungsweise die Verordnung keine begünstigten Steuersätze vorsehen und für welche einer der Tatbestände für die Nichtanwendung des erhöhten Steuersatzes laut Art. 2, Buchstaben a) bis m) der Verordnung zutrifft.
Zur Verfügung stehende Wohnungen (Art. 2, Abs. 1 Verordnung)
• Erhöhter Steuersatz: 1,3% (Punkt 4 Ratsbeschluss Steuersätze)
Wohnungen und Zubehöre, für welche das Landesgesetz 3/2014 beziehungsweise die Verordnung keine begünstigten Steuersätze vorsehen und für welche keiner der Tatbestände für die Nichtanwendung des erhöhten Steuersatzes laut Art. 2 der Verordnung zutrifft.
Nicht-Wohngebäude
Gastronomie, Hotellerie, Handwerk, Handel, Gewerbe, Industrie
• Steuersatz: 0,56% (Art. 9, Abs. 3 LG 3/2014)
Gilt für die Gebäude der Katasterkategorien C/1, C/3 und D (mit Ausnahme D/5 Banken/Versicherungen, die dem ordentlichen Steuersatz unterliegen).
Andere Nicht-Wohngebäude
• Ordentlicher Steuersatz: 0,76% (Punkt 1 Ratsbeschluss Steuersätze)
Alle Immobilien, die nicht in eine der oben beschriebenen Kategorien fallen werden mit dem ordentlichen Steuersatz besteuert.
Baugründe (Art. 4, Abs. 1/d LG 3/2014)
• Ordentlicher Steuersatz: 0,76% (Punkt 1 Ratsbeschluss Steuersätze)
Als Besteuerungsgrundlage dient der Marktwert bzw. der mit Beschluss des Gemeindeausschusses festgelegte Verkehrswert.
Als Baugrund gilt die Fläche, die laut dem endgültig genehmigten und im Amtsblatt der Region veröffentlichten und in Kraft getretenen Gemeindebauleitplan bzw. dessen Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne.
Als Grundlage zur Berechnung der Steuer wird auch in den folgenden Fällen der Wert des Baugrundes herangezogen:
• Bei baulicher Verwendung eines Grundstückes;
• Bei Abbruch eines Gebäudes;
• Bei Wiedergewinnungsarbeiten gemäß Artikel 59, Absatz 1, Buchstabe c), d) und e) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung.
Die in den Katasterkategorien F/3 und F/4 eingetragenen Gebäude sind bis zu deren definitiven Eintragung im Kataster dem Baugrund gleichgestellt.
Fläche (z.B. Garten) als Zubehör des Hauses: als Bestandteil des Gebäudes gelten die vom Bau besetzte Fläche und die Zubehörsfläche, sofern sie katasterrechtlich daran geklammert und in der Berechnung des Gebäudeertrags eingeschlossen sind. Fehlt die eben genannte Klammerung, wird die Zubehörsfläche als Baugrund besteuert.
Besondere Bestimmungen
Steuerbefreiungen (Art. 11 LG 3/2014)
• Gebäude der öffentlicher Körperschaften und der Sanität (nicht befreit sind Wohnungen des Wohnbauinstituts)
• Die Gebäude der Katasterkategorien E/1 bis E/9 und B/7
• Gebäude für die Ausübung des Kultus
• Alters- und Pflegeheime und ähnliche Strukturen
• Gebäude mit landwirtschaftlicher Zweckbestimmung
• Schulgebäude u.a.m.
Reduzierung um 50% der Besteuerungsgrundlage (Art. 8, Abs. 6 LG 3/2014)
• Denkmalgeschützte Baueinheiten
• Als unbewohnbar oder unbenutzbar erklärte Baueinheiten (mit Einschränkung auf einen Zeitraum von 3 Jahren für Gebäude im verbauten Ortskern)
Änderungsmeldungen (Art. 6 Verordnung)
Jede Änderung bzgl. Eigentums-, Vertrags-, Wohn- oder Familiensituation, welche sich auf die Berechnung der geschuldeten Steuer auswirkt, sollte unverzüglich nach Eintreten der Gemeinde mitgeteilt werden, damit diese die Vorausberechnung zu den jeweiligen Fälligkeiten korrekt erstellen kann.
Wird die Meldung nicht innerhalb des 30. Juni des Folgejahres gemacht, verfallen die davon abhängigen Steuererleichterungen.
Bei Todesfällen müssen die Erben die Steuerposition des/r Verstorbenen abschließen und ihre eigene eröffnen.